


Werden Sie Mitglied im Heimatverein Goldene Mark (Untereichsfeld) e.V.
Wenn Sie Mitglied im Heimatverein Goldene Mark (Untereichsfeld) e.V. werden möchten, füllen Sie einfach unser Beitrittsformular aus und senden Sie dieses nach Ausdruck an unsere Adresse:
Heimatverein Goldene Mark (Untereichsfeld) e. V., Zum Sonnenberg 6, 37136 Seulingen
Bitte
unterstützen und fördern Sie durch Ihre Mitgliedschaft die Heimatarbeit
im Untereichsfeld. Wir freuen uns, wenn wir Sie als neues Mitglied des
Heimatvereins begrüßen können.
Abbonieren Sie unseren Newsletter, wir halten Sie über unsere Aktivitäten und Veranstaltungen immer auf dem Laufenden.
Satzung
Heimatverein Goldene Mark (Untereichsfeld) e. V.
Der Heimatverein ist eingetragen ins Vereinsregister beim AG Göttingen, VR 140120
§ 1 – Name und Sitz Der Heimatverein Goldene Mark (Untereichsfeld) e.V. ist eine Vereinigung, die sich geschichtlich, volkstümlich und geografisch mit der Kulturlandschaft „Goldene Mark“ identifiziert.
Er hat seinen Sitz in Duderstadt und ist beim Amtsgericht Göttingen in das Vereinsregister unter Nr. VR140120 eingetragen. Der Heimatverein ist Mitglied im Niedersächsischen Heimatbund und im Heimat- und Verkehrsverband Eichsfeld e. V.
§ 2 - Zweck und Ziel des Vereins Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung von Heimatkunde und Heimatforschung der Kulturlandschaft „Goldene Mark“. Der Heimatverein „Goldene Mark“ (Untereichsfeld) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vor allem betrachtet er es als seine Aufgaben: |
- in umfassender Weise die Heimatgeschichte zu erforschen, zu erfassen und zu vermitteln, |
- wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit der Ur- und Frühgeschichte, Geschichte, Kirchengeschichte, Naturkunde, Mundart und Brauchtum des Eichsfeldes befassen, durch Beschaffung von Unterlagen zu unterstützen, |
- das heimatgebundene Schrifttum weiterzuentwickeln und durch eine nachhaltige Werbung zu fördern, - der Verein trägt und fördert in Zusammenarbeit mit dem Verein für Eichsfeldische Heimatkunde (VEH) die Herausgabe des Eichsfeld-Jahrbuches, |
- die Heimatvereinsarbeit und Aktivitäten zu unterstützen, z.B. mit Vorträgen, Ausstellungen, Heimattreffen, Heimatabenden, Versammlungen und Wanderungen usw., sowie Studienfahrten durchzuführen und - das Interesse der Jugend für die Heimat zu wecken.
|
§ 3 - Mitgliedschaft Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die dem Ziel und Zweck des Vereins dienen wollen.
Mitglieder werden auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen.
|
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Die Mitglieder des Vereins beziehen das Eichsfeld-Jahrbuch auf Grund ihrer Beitragszahlung kostenlos. |
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 15 Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bzw. bei nicht natürlichen Personen durch Auflösung).
Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft bis zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von drei Monaten kündigen.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein vom Ausschluss betroffenes Mitglied hat das Recht des Einspruchs an die nächste Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft kann ferner durch den Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung mehr als zwei Jahre mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
§ 4 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 - Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem: - die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, - die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes, - die Beschlussfassung über den Jahresetat, die Entscheidung über die Grundlinien und Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins, - die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder, - die Wahl der Rechnungsprüfer, - die Satzung und Satzungsänderungen, - die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, - die Ernennung von Ehrenmitgliedern und - die Auflösung des Vereins. |
§ 6 - Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Scheidet im Laufe der dreijährigen Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorge- nommen. Sie gilt für die Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der Vorsitzende, sein Stellvertreterund der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende allein und der Stellvertreter und der Kassenwart gemeinschaftlich.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfall sein Vertreter.
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder als Beisitzer für besondere Aufgaben berufen, die ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen können.
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Ehrenamtspauschale gezahlt wird.
§ 7 – Beschlüsse Beide Organe des Vereins beschließen, soweit nicht durch diese Satzung eine höhere Stimmenzahl vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit vierzehntägiger Frist in gleicher Weise einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins dies beantragen.
Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8 – Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist im I. Quartal bis zum 30. April fällig.
§ 9 – Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, einschließlich der Buch- und sonstigen Archivbestände, an das Heimatmuseum Duderstadt in Trägerschaft der Stadt Duderstadt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieses bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duderstadt, welche es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
§ 10 – Schlussbestimmung Diese geänderte Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 28. April 2014 angenommen.
Duderstadt, den 28. April 2014
|